In der Jahresabrechnung werden umlagefähige Betriebskosten separat ausgewiesen und sind so ganz einfach mit dem Mieter abzurechnen. Bei Mieterwechseln erhalten Sie eine vorbereitete Betriebskostenabrechnung.
Für die Selbstnutzer werden die Vorgaben des § 35 EstG voll erfüllt und die anrechenbaren Lohnanteile aus Handwerkerleistungen und Haushaltsnahen Dienstleistungen als Anlage zur Jahresabrechnung mit ausgegeben. Auf Wunsch werden zudem die geleisteten Vorauszahlungen, die Einzelbuchungen auf dem gemeinsamen Girokonto sowie die aktuellen Stände der Geldkonten für jeden Eigentümer in der Abrechnung detailliert und übersichtlich geordnet dargestellt. Das bedeutet für jeden Miteigentümer ein Höchstmaß an Transparenz.